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Informationen zum Hörsturz und Tinnitus

Leitlinie Tinnitus Stand 02/2010

Leitlinie Hörsturz 2014-2016

andere aktuelle Leitlinien:
Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für HNO-Heilkunde


Dokumente als PDF

Leitlinie Tinnitus

Leitlinie Hörsturz Stand 2014


alte Dokumente
Leitlinie Tinnitus bis 2008
Leitlinie Hörsturz bis 2008

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rsturz


Hörsturz und gesetzliche Krankenkassen

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/63906/HNO-Aerzte-kritisieren-negative-Bewertung-einer-Hoersturz-Therapie

Erstattungsfähigkeit von Hörsturztherapien

Seit 2009 darf in Deutschland im Rahmen der neuen Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL, Anlage III Nr.24)[92] eine Hörsturzbehandlung mit dem Wirkstoff Pentoxifyllin nicht länger zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verrechnet werden. Der Grund hierfür ist die unbewiesene Wirkung des Arzneimittels. Obgleich Hydroxyethylstärke und Glucocorticoide im Gegensatz hierzu nicht ausdrücklich in der neuen Richtlinie genannt werden, muss ein Arzt aufgrund ihrer ebenfalls unbelegten Wirksamkeit mit Regressansprüchen durch die gesetzlichen Kassen rechnen, wenn er diese Medikamente zu ihren Lasten verordnet. Zudem besteht meist keine Zulassung/Indikationsnennung für die Hörsturztherapie (Off-Label-Use). Falls ein gesetzlich Versicherter dennoch eine Hörsturztherapie mit Pentoxifyllin, HAES oder Glucocorticoiden wünscht, muss diese Therapie in aller Regel privat verrechnet werden.[93]

92 http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/zum-unterausschuss/2/#3/
93 Infusionen bei Hörsturz: GKV oder Selbstzahler-Leistung? Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz. 11. November 2009.



Infusionen bei Hörsturz:
GKV oder Selbstzahler-Leistung?
http://www.kv-rlp.de/thema/news-aktuelles/news-aktuelles-details/browse/3/article/infusionen-bei-hoersturz-gkv-oder-selbstzahler-leistung.html?tx_ttnews[backPid]=84&cHash=4b4b2d6004
11. November 2009

Aktuelle Informationen der KV RLP zur Verordnung
Die Auslegung der neuen Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in Bezug auf die Hörsturztherapie wurde in der Ärzteschaft, in den KVen und auf Bundesebene lange und kontrovers diskutiert.


Um die Ärzte vor entsprechenden Regressanträgen zu schützen, hat die KBV hierzu eine bundesweite Empfehlung herausgegeben.

Die wichtigsten Aspekte:

Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Hörsturztherapie

Der durchblutungsfördernde Wirkstoff Pentoxifyllin ist gemäß der Neuen Arzneimittel-Richtlinie (Anlage III, AM-RL) nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig; HAES und Glucocorticoide sind von dem Verordnungsausschluss der Anlage III formal nicht betroffen; bei diesen Präparaten steht die Frage der Evidenz und damit der Wirtschaftlichkeit im Vordergrund: Laut AM-RL dürfen Arzneimittel mit nicht ausreichend gesichertem therapeutischen Nutzen nicht zu Lasten der GKV verordnet werden. Betrachtet man die Evidenz dieser Arzneimittel anhand der aktuellen Studienlage und Leitlinien, so kann ihr Einsatz bei der Hörsturztherapie durchaus als kritisch betrachtet werden.

Eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit obliegt den Prüfgremien im Rahmen einer Prüfung. In bisherigen Prüfverfahren wurde der Einsatz von HAES beziehungsweise Glucocorticoiden zur Hörsturztherapie kritisch gesehen.

Sollte sich dennoch ein Arzt für die Hörsturztherapie mit HAES und/oder Kortison entscheiden, so geht er erfahrungsgemäß hiermit ein hohes Regressrisiko ein.

Abrechnung der Infusionsleistung
Grundsätzlich sollte der Patient darüber informiert werden, dass der Nutzen dieser Behandlungsmethode bislang nicht nachgewiesen ist.

Wünscht der Patient dennoch eine Infusionstherapie mit den oben genannten Arzneimitteln, handelt es sich um keine vertragsärztliche Leistung. Die ärztliche Leistung zur Durchführung der Infusion ist gegenüber dem Patienten privat abzurechnen. Mit dem Patienten muss hierüber vorher eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

Dies gilt auch für den hausärztlichen Versorgungsbereich, bei dem die Infusion, wenn es sich um eine vertragsärztliche Leistung handelt, fakultativer Leistungsinhalt der Versichertenpauschale ist.